11. Einfache Körperverletzung z.N. von E.________ (Ziff. I.2. AKS) Gemäss Art. 123 Ziff. 1 StGB macht sich der einfachen Körperverletzung schuldig, wer vorsätzlich einen Menschen in anderer Weise an Körper oder Gesundheit schädigt. Bezüglich der einfachen Kopfverletzung zum Nachteil von E.________ kann vollumfänglich auf die Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden. So hat die Vorinstanz nicht nur die rechtlichen Grundlagen korrekt dargestellt, sondern auch überzeugend erwogen, dass die Handlungen des Beschuldigten bzw. die Verletzungen von E.______