26 ner Vorstellung von einem Mobiltelefon hätte ausgehen sollen. Der Beizug der Polizei stellt keinen rechtswidrigen Angriff dar. Gleiches gilt für die mehrmalige Behauptung, er habe den Eindruck gehabt, alle im Bus seien gegen ihn gewesen (pag. 1377, Z. 16 ff.). Die blosse Vorstellung von der Möglichkeit eines Angriffes oder einer unmittelbaren Bedrohung genügt nicht zur Annahme von Putativnotwehr (BGE 93 IV 81 E. b). Der Beschuldigte handelte nicht in der irrigen Annahme, es stehe ein Angriff gegen ihn bevor.