Der subjektive Tatbestand von Art. 122 StGB ist erfüllt, nicht hingegen sämtliche objektiven Tatbestandsmerkmale. Es liegt eine versuchte schwere Körperverletzung vor. 10.3 Rechtswidrigkeit und Schuld Die Verteidigung macht oberinstanzlich Putativnotwehr, evtl. als Exzess, geltend. Der Beschuldigte habe sich in einer Paniksituation befunden, nachdem C.________ das Mobiltelefon zur Hand genommen habe. Er habe nach seiner Vorstellung einen Angriff abwehren müssen und daher nicht rechtswidrig gehandelt (pag. 1380).