Es liess sich nicht erstellen, dass der Beschuldigte dem Opfer bewusst schwere Verletzungen zuführen wollte. Der Beschuldigte wusste jedoch gestützt auf die allgemeine Lebenserfahrung, dass mehrere gezielte und wuchtige Faustschläge gegen den Kopf eines älteren, sitzenden Opfers, das keine Ausweich- und begrenzte Abwehrmöglichkeiten hat, zu schwerwiegenden Kopf- oder Augenverletzungen führen können. Dennoch führte er die Schläge aus und nahm damit die entsprechenden Verletzungen in Kauf. Er handelte folglich eventualvorsätzlich. Der subjektive Tatbestand von Art.