Eine solche hätte bereits bei den erfolgten Schlägen eintreten können (vgl. dazu auch die Beurteilung des IRM; pag. 53). Nach Ansicht der Kammer wäre es mit grosser Wahrscheinlichkeit zu einer derartigen, schwerwiegenden Verletzung gekommen, wenn E.________ nicht interveniert, den Beschuldigten von hinten umklammert und ihn dadurch von weiteren, unkontrollierten und heftigen Faustschlägen abgehalten hätte. Es liess sich nicht erstellen, dass der Beschuldigte dem Opfer bewusst schwere Verletzungen zuführen wollte.