– wenn sie auch keine vollendete schwere Körperverletzung darstellen. Die Faustschläge des kräftig gebauten Beschuldigten im Stehen gegen den Kopf des sitzenden, älteren, körperlich unterlegenen Opfers – spezifisch gegen das rechte Auge und die Schläfe – hatten das Potenzial, eine schwerwiegende innere Kopfverletzung oder eine schwerere Verletzung des Auges mit einer Sehminderung zu verursachen. Eine solche hätte bereits bei den erfolgten Schlägen eintreten können (vgl. dazu auch die Beurteilung des IRM;