_ erlitt einen mehrfachen Nasenbeinbruch, einen Eindrückungsbruch des Siebbeins, ein blaues Auge und mehrere, Rissquetschwunden im Gesicht, namentlich im Stirn- und Augenbrauenbereich sowie am rechten Augenunterlied, die einen nicht unerheblichen Blutverlust nach sich zogen und genäht werden mussten (pag. 77; pag. 38 ff.; pag. 50 ff.). Die erlittenen Verletzungen sind somit durchaus gravierend und die Auswirkungen hielten eine gewisse Zeit an (pag. 1035, Z. 2 ff.) – wenn sie auch keine vollendete schwere Körperverletzung darstellen.