Seine Handlungen lassen sich lediglich als Vergeltung für die erfolgte Polizeimeldung erklären. Er liess nicht aus eigenem Antrieb von seinem Opfer ab. Nur durch die physische Intervention des Buschauffeurs konnten weitere Schläge gegen den Kopf C's.________ verhindert werden. C.________ erlitt einen mehrfachen Nasenbeinbruch, einen Eindrückungsbruch des Siebbeins, ein blaues Auge und mehrere, Rissquetschwunden im Gesicht, namentlich im Stirn- und Augenbrauenbereich sowie am rechten Augenunterlied, die einen nicht unerheblichen Blutverlust nach sich zogen und genäht werden mussten (pag.