25 Anwesenden verlor der Beschuldigte in dieser Phase völlig die Kontrolle über sich (dies zeigt sich auch anhand der unmittelbar danach begangenen einfachen Körperverletzung zum Nachteil von D.________; vgl. die Ausführungen zur Strafzumessung in E. 16.2.2 unten). Es ging ihm nicht darum, C.________ von einer telefonischen Polizeimeldung abzuhalten. Dieser hatte das Mobiltelefon längst nicht mehr in den Händen. Seine Handlungen lassen sich lediglich als Vergeltung für die erfolgte Polizeimeldung erklären.