10.2 Tatbestandsmässigkeit im vorliegenden Fall Die Kammer bejaht aus folgenden Gründen die Inkaufnahme von bleibenden Schädigungen bzw. von schweren inneren Kopfverletzungen oder schweren Verletzungen der Augen durch den Beschuldigten: C.________ war im Tatzeitpunkt 72-jährig. Der Beschuldigte hatte erkannt, dass er es mit einem älteren Herrn zu tun hatte, bezeichnete er ihn doch in der vorausgegangenen verbalen Auseinandersetzung als «alten Knacker» (pag. 91, Z. 57). Bei den Faustschlägen sass C.________ an seinem Platz im Bus und hatte aufgrund der beengten Verhältnisse keinerlei Möglichkeit, den Schlägen auszuweichen.