24 2020 E. 3.2.2; 6B_1180/2015 vom 13. Mai 2016 E. 4.1; mit Hinweisen). Dass derartige Umstände in anderen zu beurteilenden Fällen vorgelegen haben, bedeutet nicht, dass sie für die Erfüllung des Tatbestandes zwingend erforderlich wären. Bei der Kopfregion handelt es sich um einen besonders sensiblen Bereich des menschlichen Körpers und Kopfverletzungen, insbesondere Verletzungen der Hirnregion, können gravierende Folgen nach sich ziehen (Urteile des Bundesgerichts 6B_526/2020 vom 24. Juni 2021 E. 1.4;