weder an, dass das «Schütteln» zu einem Fahrfehler führte, noch dass er umgehend bremsen musste. Er schildert auch nachvollziehbar eigene Überlegungen, welche er beim Vorfall machte, so dass er sich ein «zackiges» Anhalten überlegte, aber aus Rücksicht auf den nachfolgenden Verkehr darauf verzichtete. Die Aussagen von E.________ enthalten folglich verschiedene Realkennzeichen und sie sind (auch) in diesem Punkt glaubhaft. Die Angaben des Beschuldigten überzeugen hingegen auch hier nicht nicht. Die ihn belastenden Aussagen stützen sich nicht nur auf visuelle Wahrnehmungen von Fahrgästen, die das Geschehen möglicherweise falsch interpretiert hätten.