_ hat mehrfach ausgesagt, der Beschuldigte habe ihn während der Fahrt «geschüttelt», was ihn zum Halt an der nächsten Haltestelle bewegt hat. Es ist nicht einzusehen, weshalb E.________ in diesem Punkt unwahre Angaben machen sollte, zumal in der Gesamtheit deutlich gravierendere Vorwürfe zur Diskussion stehen. Die entsprechenden Angaben wirken denn auch weder übermässig belastend noch aggravierend, gibt doch E.________ weder an, dass das «Schütteln» zu einem Fahrfehler führte, noch dass er umgehend bremsen musste.