Anlässlich der Hauptverhandlung zeigte der Beschuldigte vor, wie er mit beiden Händen dem Chauffeur die Tasche gezeigt haben will. Er habe ihn sicher nicht am Arm gepackt, der Bus wäre ja ins Schleudern gekommen. Er habe einfach mit beiden Händen seine Tasche gezeigt (pag. 1044 ff.). An der oberinstanzlichen Einvernahme gab der Beschuldigte an, es habe wohl so ausgesehen, als habe er den Buschauffeur am Arm gepackt. In Tat und Wahrheit habe er aber nur seine Tasche geschüttelt (pag. 1379, Z. 3 ff.). E.________ hat mehrfach ausgesagt, der Beschuldigte habe ihn während der Fahrt «geschüttelt», was ihn zum Halt an der nächsten Haltestelle bewegt hat.