Die vorinstanzliche Würdigung der Beweismittel erfolgte sorgfältig und schlüssig. Darauf ist zu verweisen; dies mit den nachfolgenden Ergänzungen und Präzisierungen: E.________ gab bei der polizeilichen Befragung zu Protokoll, der Beschuldigte habe ihn während der Fahrt am Arm gepackt und geschüttelt (pag. 135). Auf Nachfrage, ob er vom Beschuldigten bedroht wurde, gab er an, es sei eine Bedrohung gewesen. Nicht verbal, aber durch das Verhalten. Zudem habe er ihn während des Fahrens «geschüttelt», was gefährlich sei. Er habe überlegt, zackig anzuhalten, aber dies wäre gefährlich gewesen für den nachfolgenden Verkehr. Er habe deshalb an der O.____-strasse angehalten (pag.