19 f., pag. 99, Zeile 145 ff., pag. 143, Zeile 137 ff., pag. 165, Zeile 192 ff., pag. 1024, Zeile 23 ff.). Dass es aber zu einer konkreten Gefährdung von Dritten oder der Buspassagiere mittels z.Bsp. eines Schwenkers gekommen wäre, ist auf Grund fehlender Angaben zur Fahrgeschwindigkeit, dem damals herrschenden Verkehr, der Heftigkeit des Schüttelns etc. nach dem Grundsatz "in dubio pro reo" zu verneinen.