9.2 Erwägungen der Kammer Die Vorinstanz hat die vorhandenen Beweismittel korrekt wiedergegeben und umfassend gewürdigt. Sie kam zusammenfassend zu folgendem Beweisergebnis: Nachdem E.________ mit dem Bus am 27. Dezember 2018 am Bahnhof von Münsingen losfuhr, beugte sich A.________ nach vorne in die Fahrerkabine, packte ihn am Arm, schüttelte ihn auch sowie betitelte ihn mit diversen Schimpfwörtern, wobei er letzteres bereits auch schon am 17. Dezember 2018 tat. Durch den körperlichen Eingriff zeigte sich E.________ genötigt, den Bus an der Haltestelle O.____- strasse anzuhalten (vgl. dazu pag. 91, Zeile 53, pag. 106, Zeile 24 ff., pag.