Eventuell blieb diese Störung, Behinderung und Gefahr an Leib und Leben für Menschen in den betreffenden Fällen aus. A.________ wusste hierbei, dass sein Einwirken auf den Buschauffeur während der Fahrt geeignet ist, den öffentlichen Verkehr zu beeinträchtigen und dadurch Leib und Leben von Menschen in Gefahr zu bringen, was er auch wollte.