E.________ erlitt im Rahmen der Auseinandersetzung eine Hautunterblutung mit Schwellung am linken Augenaussenwinkel, eine Schwellung in der linken Jochbeinregion, Hautrötungen in der rechten Ellenbeuge sowie am rechten Handrücken eine Hautrötung und eine oberflächliche, blutende Hautabschürfung, wobei sämtliche Verletzungen folgenlos, jedoch unter Schmerzen, ausheilten. A.________ nahm durch sein Verhalten die bei E.________ herbeigeführten Verletzungen sowie auch erheblichere Verletzungsbilder, namentlich blutende Wunden im Bereich des Gesichts oder des Kopfes, insbesondere auch durch den Aufprall am Boden, zumindest in Kauf.