943 f.): A.________ ging am 27. Dezember 2018 in Münsingen den Buschauffeur E.________ während der Fahrt willentlich tätlich an, indem er ihn am Arm packte, schüttelte und diesen beim Lenken des Busses behinderte, so dass E.________ aus Sicherheitsgründen nicht mehr weiterfahren konnte und den Bus anhalten musste, wodurch sich die fahrplanmässige Fahrt verzögerte. A.________ wusste um die hindernde Wirkung seines Verhaltens und nahm diese zumindest in Kauf.