Auch wenn der Blutalkoholkonzentration bei der Beurteilung der Zurechnungsfähigkeit nicht alleinige Bedeutung zukommt, ist vorliegend nicht erkennbar, weshalb auf Grund weiterer Umstände wie Gewöhnung, Persönlichkeit oder Tatsituation vorliegend von einer massgeblichen Verminderung der Einsichts- oder Steuerungsfähigkeit auszugehen wäre. Auch im Bericht über die rechtsmedizinische Untersuchung, welche rund vier bis fünf Stunden nach der Tat erfolgte, finden sich keine diesbezüglichen Hinweise (pag. 67 f.). Der Sachverhalt gemäss Anklage ist somit erstellt.