Dasselbe gilt für die angebliche Alkoholintoxikation. Ein am 28. Dezember 2018 um 00:28 Uhr – also rund vier Stunden nach dem Vorfall – durchgeführter Atemlufttest ergab 0.11 mg/L bzw. 0.22 Promille (pag. 175, Z. 126 ff.). In der Blutprobe, die gleichentags spätestens um 02:00 Uhr entnommen worden war (vgl. den Zeitpunkt der Entlassung; pag. 15), liess sich kein Alkohol mehr nachweisen. Da pro Stunde 0.1 bis 0.2 Promille abgebaut werden, ergibt sich im Tatzeitpunkt eine maximale Blutalkoholkonzentration von rund 1 Promille. Dieser mässige Alkoholpegel lässt sich mit den Angaben des Beschuldigten (zwei bis drei grosse Biere;