Mit der Aussage, er habe an Weihnachten Betäubungsmittel konsumiert, hatte er sich bereits entsprechend selbst belastet und die Grundlage für eine Verurteilung wegen Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz geschaffen. Eine weitere Konsumhandlung wahrheitswidrig abzustreiten, wäre kaum nachvollziehbar. Die entgegen früheren Angaben erstmals anlässlich der oberinstanzlichen Befragung getätigten Aussagen bezüglich des Betäubungsmittelkonsums am Tattag sind folglich nicht glaubhaft. Eine Beeinträchtigung der Einsichts- oder der Steuerungsfähigkeit durch Kokain und/oder Cannabis kann deshalb ausgeschlossen werden. Dasselbe gilt für die angebliche Alkoholintoxikation.