Bei dieser Entwicklung der Aussagen wird ersichtlich, dass die Aussagen vor oberer Instanz zum Betäubungsmittelkonsum nicht glaubhaft sind. Im bisherigen Verfahren und bei den tatnäheren Einvernahmen hat er einen entsprechenden Konsum stets verneint. Die von der Verteidigung vorgebrachte Erklärung, der Substanzkonsum sei bislang nicht zur Sprache gekommen, weil der Beschuldigte sich nicht selbst habe belasten wollen (pag. 1380), überzeugt nicht: Mit der Aussage, er habe an Weihnachten Betäubungsmittel konsumiert, hatte er sich bereits entsprechend selbst belastet und die Grundlage für eine Verurteilung wegen Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz geschaffen.