98, Z. 119 f.; pag. 106, Z. 40: pag. 111, Z. 53 ff.; pag. 137, Z. 114 f.; pag. 142, Z. 125 ff.). Der Beschuldigte hat C.________ angegangen, um zu verhindern, dass dieser die Polizei kontaktiert. Dies vermag jedoch die mehrfachen Faustschläge letztendlich nicht zu erklären, war dieses Ziel doch bereits mit der vorgängigen Wegnahme des Mobiltelefons erreicht. Fest steht, dass der Beschuldigte bereits zuvor agitiert war und durch mangelnden Impulskontrolle auffiel, so insbesondere sein Verhalten gegenüber E.________ und N.________. Aus nichtigem Anlass schlug er dann heftig mehrfach mit der Faust auf den Kopf von C.________. Was er damit bezweckte, blieb unklar.