Dies verdeutlichen die verursachten Verletzungen bei C.________ (pag. 38 ff.), die stark angeschwollene und leicht verletzte rechte Hand des Beschuldigten bei der Anhaltung (pag. 14) und die Aussagen der Anwesenden (vgl. beispielsweise die Aussagen von N.________: «Es war ein bewusstes, wütendes, zorniges Zuschlagen ausser Kontrolle» pag. 100, Z. 200 f.). Gestützt auf die Aussagen der Anwesenden ist überdies klar, dass der Beschuldigte nicht von sich aus von C.________ abliess. Er wurde durch den intervenierenden Buschauffeur von hinten gepackt, vom Opfer weggezerrt und dadurch an der Ausführung weiterer Faustschläge gehindert (pag. 92, Z. 72 f.; pag. 98, Z. 119 f.;