16 sein. Die restriktivste Angabe stammt dabei von C.________ selbst. Anlässlich seiner Erstaussagen sagte er, er sei sicher zwei oder dreimal geschlagen worden (pag. 117, Z. 59 f.). Anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme sprach er von einem Schlag auf die Nase und zwei bis drei Schlägen gegen die Schläfe (pag. 123, Z. 76 ff.). Gesichert ist somit, dass der Beschuldigte eine Mehrzahl von Faustschlägen, mindestens zwei, ausführte, welche das Opfer effektiv am Kopf trafen und die erwiesenen Verletzungen verursachten.