Ebenso nicht glaubhaft ist die geltend gemachte punktuelle Erinnerungslücke. So konnte der Beschuldigte spezifische Angaben zum Ablauf vor und nach den Schlägen auf C.________ machen; einfach an die Schläge konnte er sich nicht erinnern (pag. 190 f.). An der oberinstanzlichen Einvernahme will er sich gar an subtile Blickkontakte zwischen dem Buschauffeur und C.________ erinnern können (pag. 1376, Z. 29 f.), zum Kerngeschehen setzte er den Zeugenaussagen jedoch nichts Substanzielles entgegen. Er passivierte seine Rolle darin lediglich; die Situation sei eskaliert, er sei in Panik geraten (pag. 1375, Z. 33 f.) und habe sich gewehrt und sich befreien wollen.