Auf Vorhalt, dass die Verletzungen auf mehrfache gezielte und wuchtige Schläge schliessen lassen, gab der Beschuldigte an, er könne sich nicht mehr erinnern, es tue ihm auf jeden Fall sehr leid (pag. 187 ff.). Anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung gab er auf Vorhalt an, er sei damals «in einem Zustand» gewesen. Er habe immer nur das Telefon gewollt. In diesem Moment habe ihn E.________ von hinten gepackt und er habe ausgeschlagen. Auf Vorhalt, die andern anwesenden Personen würden Aussagen, er habe C.________ geschlagen, ohne dass er angegriffen wurde und sich hätte wehren müssen, sagte der Beschuldigte, vielleicht hätten sich diese abgesprochen.