Der Buschauffeur habe interveniert. Wäre niemand dazwischen gegangen, hätte der Beschuldigte wohl weiter zugeschlagen; er habe sich nicht mehr gespürt. Der Buschauffeur habe erst eingegriffen, als die Schlägerei schon im Gange war. Es sei eine Rettungsaktion für den alten Mann gewesen (pag. 98 ff.). Wie die Vorinstanz zutreffend erkannte, enthalten die Aussagen von N.________ zahlreiche Realitätskriterien, so sind sie insbesondere detailliert, differenziert, nicht unnötig belastend, logisch im Ablauf und sie lassen sich mit weiteren Beweismittel in Einklang bringen. So berichtete auch P.______