Weiter hält das Gutachten fest, dass das betroffene Auge ohne weiteres hätte schwerer verletzt werden können, was allenfalls mit einer Sehminderung hätte einhergehen können (pag. 53). C.________ berichtete denn auch noch anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme am 15. Juli 2019, d.h. über ein halbes Jahr nach dem Vorfall, von Beschwerden am Auge, so einem beeinträchtigten Sehfeld, Abweichungen beim Blinzeln und einem «Filter» über dem Auge. Dies machte weitere ärztliche Abklärungen notwendig (pag. 122). Anlässlich der Hauptverhandlung gab er dann an, er habe keine Beeinträchtigungen mehr (pag. 1035). N.________ hat als unbeteiligte Dritte den Vorfall aus der Nähe beobachtet.