__ beim Vorfall die umschriebenen Verletzungen erlitt (pag. 50 ff.). Gemäss dem rechtsmedizinischen Gutachten sind keine bleibenden Schäden zu erwarten und es bestand keine Lebensgefahr. Es wurde jedoch darauf hingewiesen, dass bei Schlägen auf den Kopf grundsätzlich auch innere Verletzungen, z.B. ein Schädelbruch oder Hirnblutungen, möglich wären. Weiter hält das Gutachten fest, dass das betroffene Auge ohne weiteres hätte schwerer verletzt werden können, was allenfalls mit einer Sehminderung hätte einhergehen können (pag.