Die vorinstanzliche Würdigung der Beweismittel erfolgte sorgfältig und schlüssig. Darauf ist zu verweisen; dies mit den nachfolgenden Ergänzungen und Präzisierungen: Vorab ist unstrittig und erwiesen, dass es sich bei C.________ um einen erkennbar älteren Herrn handelt (vgl. pag. 38 f.), welcher im Bus sass. Gemäss den glaubhaften Aussagen von N.________ beschimpfte der Beschuldigte diesen gar als «alten Knacker» (pag. 91, Z. 57). Ebenso ist unstrittig und durch objektive Beweismittel erstellt, dass der Beschuldigte im Bus zu C.________ schritt, um diesen am Telefonat mit der Polizei zu hindern und dass C.________ beim Vorfall die umschriebenen Verletzungen erlitt (pag.