Durch das geschilderte Tatvorgehen, insbesondere durch die wuchtigen, multiplen Schläge in den Ge- sichts- und Kopfbereich des ihm körperlich unterlegenen und zum Tatzeitpunkt 72 - jährigen C.________, nahm A.________ die naheliegende Möglichkeit von bleibenden Schädigungen resp. von schweren inneren Kopfverletzungen (Möglichkeit von entstellenden Knochen- / Schädelbrüchen, lebensbedrohlichen bzw. dauerhaft schädigenden Hirn- oder Organverletzungen) oder schweren Verletzungen der Augen, einhergehend mit einer Sehminderung, zumindest in Kauf.