Insoweit blieb der Sacherhalt grundsätzlich auch oberinstanzlich unstrittig und er ist durch die Akten belegt. Zu präzisieren ist einzig, dass der Beschuldigte zwar einräumte, dass er verhindern wollte, dass C.________ die Polizei avisierte und dass er ihm die erlittenen Verletzungen zufügte; jedoch brachte er mitunter vor, dies sei passiert, als E.________ ihn packte und er sich dagegen zu wehren begann (pag. 1045 ff.).