149, Zeile 355 ff.). Bereits am 17. Dezember 2018 kam es zwischen den beiden insbesondere zu einer verbalen Auseinandersetzung, weil E.________ nicht an der Haltestelle gehalten habe, bei der A.________ normalerweise ausstieg (vgl. dazu pag. 142, Zeile 96 ff., pag. 149, Zeile 374 f.). Am 27. Dezember 2018, kurz vor 20.00 Uhr, trafen sie sich in dieser Konstellation wieder. Sie sprachen über den früheren Vorfall, wobei sich A.________ bei E.________ entschuldigte. E.________ nahm sie aber nicht an, was zu einem Wortwechsel zwischen den beiden führte (vgl. dazu pag. 142, Zeile 103