Soweit relevant ist nachfolgend bei den Erwägungen zu den einzelnen Anklagepunkten zu prüfen, inwieweit das Rahmengeschehen als erstellt zu gelten hat. Die Vorinstanz hielt bezüglich des Rahmengeschehens sowie des unstrittigen bzw. erstellten generellen Sachverhalts Folgendes fest (pag. 1122 ff.): Auf Grund der vorhandenen Akten und der mündlichen Parteivorträge kann beim äusseren Rahmengeschehen als unbestritten bezeichnet werden, dass sich A.________ und E.________ auf Grund dessen Arbeit als Buschauffeur vom Sehen her kannten, da A.________ diese Buslinie regelmässig benutzte (vgl. dazu pag. 141, Zeile 70 ff., pag. 149, Zeile 355 ff.).