6. Allgemeines zur Beweiswürdigung / vorhandene Beweismittel Auf die zutreffenden allgemeinen Erwägungen der Vorinstanz zur Beweiswürdigung sowie zur Aussagenanalyse kann verweisen werden (pag. 1122, 1126). Gleiches gilt für die Erwägungen bezüglich der vorhandenen objektiven und subjektiven Beweismittel. Oberinstanzlich wurde der Beschuldigte nochmals einvernommen; zudem 9 wurden verschiedene Dokumente zu den Akten erkannt. Auf den Inhalt der zusätzlichen Beweismittel ist nachfolgend soweit erforderlich einzugehen.