391 Abs. 2 StPO). Den Parteien wurde an der oberinstanzlichen Hauptverhandlung mitgeteilt, dass gestützt auf die aktuellen persönlichen Verhältnisse eine Anpassung der Tagessatzhöhe einer allfälligen Geldstrafe zu Ungunsten des Beschuldigten erfolgen kann (pag. 1380). II. Sachverhalt und Beweiswürdigung