III. (Zivilpunkt) in Rechtskraft erwachsen und mithin nicht mehr Gegenstand des vorliegenden Berufungsverfahrens. Praxisgemäss neu zu verfügen ist auch über die Ausschreibung der Landesverweisung im Schengener Informationssystems (SIS; Ziff. IV.1. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs), das DNA-Profil (Ziff. IV.2. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs) und die erkennungsdienstlichen Daten (Ziff. IV.3. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs), da diese nicht der Rechtskraft zugänglich sind. Bei der Überprüfung der angefochtenen Punkte verfügt die Kammer über volle Kognition (Art. 398 Abs. 3 StPO).