I.1. zweiter Abschnitt des erstinstanzlichen Urteils). Das erstinstanzliche Urteil ist somit betreffend die Ziff. I.2.2. sowie die Ziff. I.5. bis Ziff. I.7. erster Abschnitt (Schuldsprüche wegen einfacher Körperverletzung zum Nachteil von D.________; Sachbeschädigung, mehrfach und teilweise geringfügig begangen; Beschimpfung, mehrfach begangen; Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz), die Ziff. I.3. zweiter Abschnitt (Sanktionenpunkt betreffend die Übertretungsbusse von CHF 250.00) und die Ziff. III. (Zivilpunkt) in Rechtskraft erwachsen und mithin nicht mehr Gegenstand des vorliegenden Berufungsverfahrens.