_ teilte mit Eingabe vom 17. August 2022 bezugnehmend auf das Schreiben vom 2. August 2022 mit, die im genannten Schreiben enthaltenen Ausführungen würden nach seiner Auffassung zutreffen. Ob die Übertretung als Teil des angefochtenen Strafmasses in Rechtskraft erwachsen sei, müsse vom Gericht gemäss dessen Praxis entschieden werden. Er teile zwar diese Auffassung prima vista nicht, würde sich aber einer solchen Sichtweise nicht widersetzen. Bezüglich der einfachen Körperverletzung zum Nachteil von D.________ halte sein Mandant ausdrücklich fest, dass er keinesfalls die Absicht gehabt habe, Frau D.__