5. Verfahrensgegenstand und Kognition der Kammer Das Berufungsgericht überprüft das erstinstanzliche Urteil grundsätzlich nur in den angefochtenen Punkten (Art. 404 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0]). Mit Blick auf den Umfang der Berufung ist vorab festzuhalten, dass Rechtsanwalt B.________ mit Berufungserklärung vom 27. Dezember 2021 zwar ausführte, das erstinstanzliche Urteil vom 30. Juli 2021 werde vollumfänglich angefochten. Allerdings ist der Berufungserklärung weiter zu entnehmen, dass die weiteren Verurteilungen und Verfügungen betreffend Zivilklagen von der Berufung ausgenommen seien (Ziff.