1. zu einer Freiheitsstrafe von 28 Monaten, unter Gewährung des bedingten Vollzugs für eine Teilstrafe von 16 Monaten bei einer Probezeit von 3 Jahren sowie unter Anrechnung der ausgestandenen Polizeihaft von einem Tag; 2. zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu CHF 140.00; 3. zu einer Landesverweisung von 7 Jahren; 4. zur Bezahlung der erst- und oberinstanzlichen Verfahrenskosten (inkl. eine angemessene Gebühr gemäss Art. 21 VKD). 7 III.