4. Anträge der Parteien Rechtsanwalt B.________ stellte für den Beschuldigten in der oberinstanzlichen Verhandlung folgende Anträge (vgl. pag. 1391 f.): 1. Es sei festzustellen, dass das Urteil des Regionalgerichts Bern-Mittelland vom 30. Juli 2021 insofern in Rechtskraft erwachsen ist, als die Schuldsprüche betreffend einfache Körperverletzung z.N. von D.________ (Ziff. I 2.1), Sachbeschädigung, mehrfach, teilweise geringfügig begangen (Ziff. I. 5), Beschimpfung, mehrfach begangen (Ziff. I. 6) und Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz (Ziff. I 7.) mit der Berufung nicht angefochten wurden.