1357 ff.). Mit begründetem Beschluss vom 19. August 2022 wies die Kammer den Beweisantrag der oberinstanzlichen Einvernahme der Ehefrau des Beschuldigten ab (pag. 1366 f.). Das vom 24. Juli 2022 datierte Schreiben der Ehefrau des Beschuldigten wurde hingegen zu den Akten erkannt (pag. 1359 ff.). Im Hinblick auf die oberinstanzliche Hauptverhandlung wurden von Amtes wegen über den Beschuldigten ein aktueller Strafregisterauszug (datierend vom 15. August 2022; pag. 1354 f.), ein aktueller Leumundsbericht samt Erhebungsformular wirtschaftliche Verhältnisse (datierend vom 11. August 2022;