1258). Mit begründetem Beschluss vom 31. Januar 2022 wies die Kammer den Beweisantrag auf Befragung der Ehefrau des Beschuldigten als Zeugin evtl. Auskunftsperson ab. Weiter hielt sie fest, dass die oberinstanzlichen Einvernahme des Beschuldigten gemäss gefestigter Praxis erfolgen würden (pag. 1269 f.). Mit Eingabe vom 17. August 2022 beantragte Rechtsanwalt B.________ namens und im Auftrag des Beschuldigten, das Schreiben der Ehefrau des Beschuldigten vom 24. Juli 2022 sei als Beweismittel zu den Akten zu erkennen. Weiter wurde erneut beantragt, die Ehefrau des Beschuldigten sei als Zeugin einzuvernehmen (pag. 1357 ff.).