Die Generalstaatsanwaltschaft beantragte mit Eingabe vom 12. Januar 2022 die Abweisung des Beweisantrages auf oberinstanzliche Einvernahme der Ehefrau des Beschuldigten. Indessen gab sie bekannt, da unter anderem das Vorliegen eines Härtefalles strittig sei und in diesem Zusammenhang die gesellschaftliche und berufliche Integration des Beschuldigten in der Schweiz von Bedeutung sei, widersetze sie sich weiterer Beweismassnahmen zur Abklärung der Integration des Beschuldigten grundsätzlich nicht (pag. 1258).