5 Weiter beantragte Rechtsanwalt B.________ die oberinstanzliche Befragung der Ehefrau des Beschuldigten als Zeugin, evtl. Auskunftsperson sowie des Beschuldigten (pag. 1227). Die Generalstaatsanwaltschaft beantragte mit Eingabe vom 12. Januar 2022 die Abweisung des Beweisantrages auf oberinstanzliche Einvernahme der Ehefrau des Beschuldigten.