Die Generalstaatsanwaltschaft teilte ihrerseits mit Eingabe vom 12. Januar 2022 (pag. 1257 f.) fristgerecht mit, sie beantrage weder ein Nichteintreten auf die Berufung des Beschuldigten, noch erhebe sie Anschlussberufung. Bezugnehmend auf die Verfügung vom 28. Dezember 2021 liess die amtliche Verteidigung des Beschuldigten mit Schreiben vom 18. Januar 2022 die Rückzugserklärungen des Straf- und Zivilklägers E.________ und der Straf- und Zivilklägerin F.______ AG zukommen (pag. 1259 ff.). Mit Beschluss vom 31. Januar 2022 teilte die Kammer mit, dass E.________ und die F.______ AG aus dem Verfahren entlassen werden (pag. 1269).